„Ein Patchwork-Papier einiger Länderfinanzminister”
Steuergesetzgebung in der Kritik
Nichts Positives konnten die Steuerfachleute aus der Industrie an der geplanten Reform der Unternehmensbesteuerung entdecken. Im Gegenteil, titulierten die Experten doch den Zwölf-Punkte-Plan auf der zweitätigen Steuerkonferenz der Großkanzlei Haarmann als „ein Patchwork-Papier einiger Länderfinanzminister”. Nicht viel besser erging es dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, den das Bundesfinanzministerium am 6. März veröffentlicht hat. Der Vorschlag, die Bezüge von Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistungen zu besteuern, stößt auf heftigen Widerstand der Wohlfahrtsverbände, des Bundeswehrverbands und Oppositionspolitiker. Der Deutsche Steuerberaterverband hingegen bemängelt die ebenfalls im Referentenentwurf enthaltene steuerliche Begünstigung der sog. Nutzungsentnahme von Elektrofahrzeugen als einseitige Privilegierung. Still geworden ist es um den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung der Wohngebäudesanierung, der seit Monaten im Vermittlungsausschuss festhängt. Ein Schicksal, das auch dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression droht. Wen wundert´s, dass schon Alternativen geprüft werden – eine Reform des Solidaritätszuschlags! Und während die Reisekostenreform noch in den Startlöchern steht, entwickelt sich das Neunte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes durch Anfügen steuerlicher Änderungen zu einem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und zur Änderung des Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes ... ein eher ungewöhnliches Vorgehen.
Nicht ungewöhnlich sind indessen BMF-Schreiben zur Anwendung des geltenden Rechts wie die Stellungnahme vom Dezember letzen Jahres zu Zweifelsfragen bei der Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG. Bei der Vorschrift – die durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts vom Dezember 2001 eingeführt wurde – handelt es sich keineswegs um eine Generalklausel zur Buchwertfortführung. In welchen Fällen eine steuerneutrale Überführung oder Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern vorgesehen ist, erläutern Gragert/Wißborn auf Seite 972.
Mit den Grundsätzen für die Ermittlung von Einkommensteuer-Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO bzw. die Erstattungsberechtigung – einschließlich der Reihenfolge der Anrechnung – befasst sich ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Januar. Es zeigt auf, wann an wen welcher Erstattungsbetrag zu zahlen bzw. die Verrechnung des erwarteten Steuererstattungsbetrag mit den Schulden des Noch- oder Ex-Partners zulässig ist. Diese komplexe Materie zu durchdringen, ist nicht einfach. Baum veranschaulicht daher auf Seite 985 anhand von Grafiken und Beispielen die zugrunde liegende Systematik.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 953
FAAAE-04428