Investmentsteuergesetz;
Zweifelsfragen zu Ertragsausgleich und Zwischengewinn
Mit der Veröffentlichung des , BStBl 2009 I, 931, wurde eine klarstellende Ergänzung zum Ertragsausgleich (Rz. 21a, Rz. 197) angekündigt.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Aussagen des BMF-Schreibens wie folgt ergänzt oder geändert:
1. Allgemein
Ein Ertragsausgleich im Sinne von § 9 InvStG ist bei in- und ausländischen Investmentvermögen nicht nur ein Ertragsausgleich mit aufsichtsrechtlicher Wirkung, sondern auch ein nur für steuerliche Zwecke gerechneter Ertragsausgleich, wenn er kontinuierlich und für alle Ertragskennzahlen (Zwischengewinn, ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge) gerechnet wird. Ein rückwirkend nach Ablauf des Geschäftsjahres gerechneter steuerlicher Ertragsausgleich ist nicht zulässig.
Formelle Voraussetzung für die Anerkennung des nur für steuerliche Zwecke gerechneten Ertragsausgleichs ist der Ausweis des berücksichtigten Ertragsausgleichs im Rahmen der Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG. In die Berufsträgerbescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG ist aufzunehmen, dass ein steuerlicher Ertragsausgleich gerechnet worden ist.
Die Rz. 197 des BMF-Schreibens wird bei der nächsten Überarbeitung entsprechend angepasst.
2. Zwischengewinn
Voraussetzung für die Erfassung des Zwischengewinns als negative Einnahme beim Erwerber der Anteile ist das Vorliegen eines zumindest für steuerliche Zwecke durchgeführten oder gerechneten Ertragsausgleichs. Damit wird der Grundsatz der Rz. 21a des BMF-Schreibens (Absatz nach dem Beispiel) nicht geändert.
Für den Kapitalertragsteuerabzug vor dem wird es nicht beanstandet, wenn negative Einnahmen aufgrund von Zwischengewinnen berücksichtigt werden, ohne dass ein Ertragsausgleich durchgeführt worden ist (vgl. Schreiben an die Verbände des ZKA vom ).
Im Rahmen der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige die beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigten negativen Einnahmen gegenüber dem Finanzamt zu erklären und zu berichtigen. Für den Veranlagungszeitraum 2009 ergibt sich im Rahmen der Einkommensteuer eine Erklärungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG.
Dachfonds haben für die Anerkennung negativer Einnahmen aus Zwischengewinnen aus Billigkeitsgründen bei Käufen von Zielfonds erst nach dem zu beachten, dass der Zielfonds einen Ertragsausgleich gerechnet hat. Fälle mit größerer finanzieller Auswirkung können aber auch bei Käufen von Zielfonds bis zum von der Betriebsprüfung oder dem BZSt aufgegriffen werden, so dass bei fehlendem Ertragsausgleich die negativen Einnahmen nicht anerkannt werden; in den anderen Fällen kann eine Korrektur unterbleiben.
3. Ausgleichsposten
Da mangels einer aufsichtsrechtlichen Durchführung eines Ertragsausgleichs eine Ausschüttung der Beträge, die aufgrund des für steuerliche Zwecke durchgeführten Ertragsausgleichs ermittelt worden sind, nicht möglich ist, sind diese Beträge wie ausschüttungsgleiche Erträge zu behandeln.
Beim bilanzierenden Anleger sind diese Beträge in einen Ausgleichsposten im Sinne der Rz. 29 des BMF-Schreibens einzustellen. Eine Auflösung des Ausgleichspostens hat erst bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteile zu erfolgen.
Dieses Schreiben entspricht inhaltlich dem
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.1.1-41/2 St32
Fundstelle(n):
YAAAE-04413