Aufhebung der BMF-Schreiben zur Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien oder Investmentanteilen über den Dividendenstichtag
Bezug: (BStBl 2009 I S. 631) –;
Bezug: (BStBl 2010 I S. 752) –;
Bezug:
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die oben genannten BMF-Schreiben mit Wirkung ab dem aufgehoben. Diese BMF-Schreiben regeln Fragen der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien bzw. Investmentanteilen. Dieser Bereich der Kapitalertragsteuererhebung bzw. -erstattung wurde im Rahmen des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes ( BGBl. 2011 I Seite 1126) mit Wirkung ab dem umfassend neu geregelt.
Für Vorgänge vor dem sind die oben genannten BMF-Schreiben weiterhin anzuwenden. § 18 Absatz 21 InvStG in der Fassung des Regierungsentwurfs des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes hat im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen erfahren. Da diese Regelung nach ihrem Wortlaut nur für zugeflossene Kapitalerträge Anwendung findet, ist in Fällen, in denen einem Dachfonds ausschüttungsgleiche Erträge eines Zielfonds nach dem und vor dem als zugeflossen gelten (siehe Tz. 4 des , die Vorlage der durch das BMF-Schreiben geforderten Berufsträgerbescheinigung Voraussetzung für die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut.
Dieses Schreiben entspricht dem und ist im BStBl 2011 I S. 1112 veröffentlicht.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.1.1-43/2 St32
Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 802 Nr. 16
Ubg 2012 S. 349 Nr. 5
EAAAE-04411