BFH Beschluss v. - II B 98/11

Beendigung der Anlaufhemmung durch unvollständige Anzeige nach § 18 GrEStG

Leitsatz

Ist eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige eingereicht wird. Einer Anzeige nach § 18 GrEStG kommt dann keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn ihr die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen.

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5, GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 13 Nr. 6, GrEStG § 18, GrEStG § 20 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Beiladung der Beigeladenen und Beschwerdeführerin zu 2. (Beigeladene) gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) haben vorgelegen.

2 1. Nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist eine Beiladung —unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO)— zulässig, wenn ein Steuerbescheid i.S. des § 174 Abs. 4 AO wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts möglicherweise aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind. Um diese Korrekturmöglichkeit zu gewährleisten, kann das Finanzamt die Beiladung des Dritten in dem gegen den ursprünglich ergangenen Bescheid angestrengten Klageverfahren beantragen. Für diese Beiladung genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht; sie kann nur unterbleiben, wenn die Interessen Dritter durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können (, BFH/NV 2010, 832).

3 2. Nach diesen Grundsätzen war die Beiladung rechtmäßig. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) mit der Auffassung durchdringt, die Übertragung der Anteile an der Beigeladenen sei nicht nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), sondern nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar und Steuerschuldner sei daher gemäß § 13 Nr. 6 GrEStG allein die Beigeladene.

4 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Erlass oder die Änderung eines Steuerbescheides gegenüber einem Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO allerdings nur möglich, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen worden ist. Eine Hinzuziehung oder Beiladung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn gegenüber dem Dritten im Zeitpunkt der Hinzuziehung oder Beiladung die Festsetzungsfrist für den gegen ihn gerichteten Steueranspruch bereits abgelaufen war (vgl. BFH-Entscheidungen vom X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817; vom II B 76/06, nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.).

5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Senat vermag im Streitfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Grunderwerbsteuer gegenüber der Beigeladenen bei Ergehen des angegriffenen Beiladungsbeschlusses bereits festsetzungsverjährt war. Ist eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO u.a. zwar mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige eingereicht wird. Einer Anzeige nach § 18 GrEStG kommt aber dann keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu, wenn ihr —wie im Streitfall— die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig fehlen (vgl. , BFH/NV 2009, 1970, zu einer Anzeige nach § 19 GrEStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 710 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2012 S. 1053
UVR 2012 S. 137 Nr. 5
GAAAE-04390