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Arbeits- und Sozialrecht; | Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(1) Bei dem Bezug von Arbeitslosenhilfe handelt es sich nicht um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung i. S. des Deutsch-Tunesischen Kindergeldabkommens. (2) Dass ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Deutsch-Tunesischen Kindergeldabkommen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht besteht, verstößt nicht gegen das Kooperationsabkommen zwischen der EG und Tunesien (, EFG 2001, 1152). Der Kl. hat gegen das FG-Urt. Revision eingelegt (BFH-Az.: VI R 89/01).