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FG München 24.04.2001 12 K 1814/97, IWB 23/2001

Einkommensteuer; | Progressionsvorbehalt auf Bezüge vom Europäischen Patentamt

Bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Bezüge vom Europäischen Patentamt ist von einem Bruttolohn einschließlich der internen Steuer auszugehen (, rkr., EFG 2001, 1133). •Hinweis: Nach § 32b Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. EStG unterliegen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, sofern das Übereinkommen die Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte beim Progressionsvorbehalt vorsieht. Hierunter fallen Bezüge vom Europäischen Patentamt — EPA — (vgl. , BFH/NV 2000, 692). Zu den Bruttobezügen gehört auch die interne Steuer, die im Wege des Quellenabzugs erhoben wird (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die interne Steuer). Erst nach Abzug der internen Steuer ergibt sich...