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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 2 U 264/11 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1.) Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht festgestellt werden, dass einer 2011 erfolgten Satzungsänderung zur Beitragserhebung 2010 echte Rückwirkung zukommt, da die Hälfte der Beiträge endgültig erst nach Ermittlung des Bedarfs für das abgelaufene Kalenderjahr feststeht (§ 152 SGB 7).

2.) Ob § 152 SGB 7 Vertrauensschutz in einzelne Berechnungselemente einer rückwirkend geänderten Beitragssatzung vermitteln kann, ist eine schwierige Rechtsfrage die bei summarischer Prüfung nicht beantwortet werden kann und daher im Hauptsacheverfahren zu klären ist.

Fundstelle(n):
QAAAE-04112

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