1. Eine erstmals in Berufungsverfahren beantragte Verurteilung des beklagten Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen stellt - wie eine entsprechende, erstmals im Berufungsverfahren erhobene Feststellungsklage - eine Klageerweiterung und damit eine Klageänderung i.S. § 99 Abs. 1 SGG dar; sie ist nicht sachdienlich und daher als unzulässig abzuweisen, weil das Landessozialgericht für eine solche Klage nicht erstinstanzlich zuständig ist
2. Der während des Rechtsstreits ergehende Bescheid über die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid über die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung mit dem Ziel höherer Rente gerichteten Klageverfahrens.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-04084
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