Auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII (Unfallhelfer) sind die Grundsätze der so genannten besonderen Betriebsgefahr anzuwenden ( in SozR 4-2700 § 8 Nr. 30). Dies bedeutet, dass der Versicherungsschutz eines an einer Unfallstelle zum Zwecke der Hilfeleistung anhaltenden Verkehrsteilnehmers weder auf die einzelne Hilfsmaßnahme noch bis zur Beendigung der Hilfeleistung insgesamt begrenzt ist, sondern regelmäßig so lange anhält, bis keine durch die erfolgte oder beabsichtigte Hilfsmaßnahme erhöhte Gefahrenlage mehr besteht, der Unfallhelfer also in jene Situation zurückkehrt, die ohne Hilfeleistung auch bestehen würde. Dies gilt aber dann nicht, wenn das Halten an der Unfallstelle nicht zur Hilfeleistung erfolgte, auch wenn später doch eine einzelne Hilfsmaßnahme (hier: Aufstellen des Warndreiecks) durchgeführt und ohne Schaden beendet wurde.
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAE-04083
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