Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Hamburg-Mitte, 68b IK 370/08 vom LG Hamburg, 326 T 83/11 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Soweit sie sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO und § 850f ZPO wendet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Insoweit hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden, weshalb sich der Rechtsmittelzug nicht nach den §§ 6, 7 InsO richtet, sondern nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (, [...] Rn. 3 mwN). Die Rechtsbeschwerde wäre deshalb insoweit nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden wäre. Dies ist nicht der Fall.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung richtet, ist sie zwar statthaft (§§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Schuldnerin in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde ist aber nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es handle sich bei der Versicherungsleistung um einen nachträglich ermittelten Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 203 Abs. 3 InsO die Anordnung der Nachtragsverteilung rechtfertige, wirft keine allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Fundstelle(n):
JAAAE-04042