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BMF 27.08.2001 IV C 1 - S 2301 - 4/01, IWB 20/2001

Einkommensteuer; | Vereinbarkeit der Mindestbesteuerung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mit EG-Recht

In seinem Schr. v. - IV C 1 - S 2301 - 4/01 (BStBl 2001 I S. 594) nimmt der BMF zum wie folgt Stellung: Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG bemisst sich die Einkommensteuer bei beschränkt Stpfl., die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1 EStG. Der Mindeststeuersatz beträgt nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mindestens 25 %. Der BFH hält es in seinem Beschl. v. (BStBl II S. 598) für ernstlich zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung des ”Asscher” der in § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz für beschränkt Stpfl. mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. EGV (Art. 43 ff. EGV i. d. F. des Vertrags von Amsterdam) vereinbart werden könne. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann bei der Besteuerung beschränkt Einkommensteuerpflichtiger nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG in gleichgelagerten Fällen auf Antrag die Vollziehung...