1. Wird der für die Entwicklung einer Software verliehene Preis für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung
verliehen, stellt das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
2. Die Betriebsbezogenheit des verliehenen Preisgeldes kann sich aus dem mit der Preisverleihung verfolgten Ziel ergeben,
den Preisträger in der schwierigen Phase der Markteinführung seiner neuen Produkte zu unterstützen.
3. Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich ferner aus den Ausschreibungsbedingungen, die Bezug auf konkrete Projekte
und Entwicklungen nehmen und nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion
abstellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1327 Nr. 14 StBW 2012 S. 248 Nr. 6 OAAAE-03787
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