1. Zinsgutschriften aus einer verzinslichen Forderung mit Besserungsschein, die vor Eintritt des Besserungsfalls unentgeltlich
auf eine GbR übertragen wurde, stellen auch dann steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bei der GbR dar, wenn der Zinsbetrag zuvor
der Schenkungsteuer (im Rahmen der Forderungsübertragung) unterlegen hat.
2. Solche Zinsen sind nur insoweit einkommensteuerlich der Übernehmerin der Forderung zuzurechnen, wie sie auf die Zeit nach
der Übertragung auf sie entfallen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 922 Nr. 10 StBW 2012 S. 250 Nr. 6 AAAAE-03783
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