Bürgschaftsaufwendungen eines mit 8,7 % mittelbar an der Schuldnerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen
1. Rechtsfehlerhaft i. S. d. § 177 AO ist ein Bescheid nicht nur, wenn geltendes Recht unrichtig angewendet wurde, sondern
auch dann, wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, der sich als unrichtig erweist. Auf ein Verschulden
des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.
2. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit liegen vor, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers
im weitesten Sinne fördern. Zu diesen Aufwendungen zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert einschließlich den
Arbeitnehmer unfreiwillig treffende Substanzverluste.
3. Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung sind der Einkunftsart zuzuordnen, die bei der Eingehung der Bürgschaft
im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt
4. Es besteht ein engerer Zusammenhang der Bürgschaftsübernahme zum Arbeitsverhältnis eines mit 8,7 % an der Schuldnerin mittelbar
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als zu seinem Gesellschaftsverhältnis, wenn das Interesse an dem angestrebten
Erhalt des Arbeitsplatzes das Interesse als Gesellschafter am Erhalt der GmbH überwiegt.
5. Sind Aufwendungen für eine Bürgschaftsübernahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, sind sie als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, wenn die Bürgschaftsverpflichtung
vorrangig eingegangen wird, um zukünftig Dividenden i.S. des § 20 EStG aus seiner Beteiligung an der GmbH zu erzielen, für
die die Bürschaftserklärung abgegeben wurde.
6. Die Ertragslosigkeit einer GmbH-Beteiligung reicht für sich allein genommen zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht
nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 304 Nr. 9 EFG 2012 S. 1136 Nr. 12 KÖSDI 2012 S. 18010 Nr. 8 GAAAE-03781
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