Vorliegen einer atypischen stillen Beteiligung an einer GmbH
Berücksichtigung der nicht zurückgeleisteten Einlage als steuerlicher Verlust des stillen Gesellschafters
Erlöschen der Bekanntgabevollmacht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Bei Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung besteht zwischen der GmbH und dem stillen Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft.
2. Die atypisch stille Gesellschaft ist mangels Gesamthandsvermögens nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Es gibt
keine Steuerbilanz der atypisch stillen Gesellschaft, sondern nur des Inhabers des Handelsgeschäfts, der GmbH.
3. Der von der GmbH und dem stillen Gesellschafter gemeinsam erwirtschaftete Gewinn bzw. Verlust ist im Rahmen einer gesonderten
und einheitlichen Gewinnfeststellung auf die GmbH und den stillen Gesellschafter aufzuteilen.
4. Hat der stille Gesellschafter seine Einlage erbracht und hat er die Einlage aufgrund der Insolvenz der GmbH nicht zurückerhalten,
ist für Berechnung seines steuerlichen Verlustes unter der Anwendung des § 15a EStG vom Stand der Einlage auszugehen.
5. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH erlischt die Bekanntgabevollmacht. Es muss hinsichtlich
der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheids die Empfangsvollmacht des Insolvenzverwalters bzw. Liquidators vorgelegt werden.
6. Für das Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige aussagt, dass er den Bescheid
nicht erhalten habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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