Frage der Erfassung von Aufwendungen für Feierlichkeiten anlässlich einer Festschriftübergabe als Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Nach Auffassung des Gerichts steht der Umstand im Vordergrund, dass mit einer Festschrift in erster Linie eine Ehrung des
Stpfl. erfolgen sollte und die damit zusammenhängende Feier im Wesentlichen durch die auf gesellschaftl. Konventionen beruhende
Erwartungshaltung der in dem entsprechenden Fachbereich tätigen Personen motiviert war. Da insoweit von einer erheblichen
privaten Mitveranlassung der Feier auszugehen ist, können die geltend gemachen Kosten nicht als BA qualifiziert werden.
2. Ein Vorsteuerabzug kommt mangels betrieblicher Veranlassung ebenfalls nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 219 Nr. 7 EFG 2012 S. 590 Nr. 7 StBW 2012 S. 249 Nr. 6 VAAAE-03776
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