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FG Rheinland-Pfalz | Freistellungsbescheinigung für bei der Kirche beschäftigten Grenzgänger
Die Kirchen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts i. S. des Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich mit der Folge der Geltung des Kassenstaatsprinzips für Einkünfte eines Grenzgängers aus der Beschäftigung bei einer Kirche (EFG 2012 S. 82).
Die Klin. wohnte in Frankreich innerhalb der Grenzgänger-Zone. Sie war als Erzieherin in einem konfessionellen Kindergarten in Deutschland beschäftigt. Das FA lehnte die von ihr gem. § 39b Abs. 6 EStG i. V. mit Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich (Grenzgängerregelung) beantragte Freistellungsbescheinigung für den Lohnsteuer-Abzug ab. Das FG sieht die Grenzgängerregelung als durch die Sonderregelung in Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich ausgeschlossen an mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Klin. nicht Frankreich, sondern Deutschland zusteht. Nach Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich können u. a. Gehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristisc...