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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 R 252/08

Gesetze: SGB VI § 44 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 302b Abs. 1; SGB VI § 198; SGB VI § 101 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 2; SGG § 193

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei einer progredient verlaufenden Erkrankung ist für den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung der Nachweis des rechtserheblich geminderten Leistungsvermögens maßgebend.

2. Bei der Beurteilung der sog Wegefähigkeit sind nicht "idealisierte Bedingungen" maßgebend, sondern "typische Wegstrecken" zugrunde zu legen. Diese müssen "zu Fuß" zurückgelegt werden können; die Verweisbarkeit auf eine Rollstuhlbenutzung scheidet aus.

3. Gibt die Beklagte nicht unmittelbar nach einer Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ein sachgerechtes Anerkenntnis ab, hat sie die außergerichtlichen Kosten des Gerichtsverfahrens (anteilsmäßig) zu tragen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAE-03737

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