Teil 1: Allgemeine Berufspflichten
§ 6 Qualifikation, Information und Verpflichtung der Mitarbeiter
(1) WP/vBP haben bei der Einstellung von Mitarbeitern deren fachliche und persönliche Eignung zu prüfen.
(2) Die Mitarbeiter sind nach Maßgabe ihrer Verantwortlichkeit über die Berufspflichten sowie über das in der Praxis eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu informieren.
(3) Sie sind vor Dienstantritt auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und zu den Insider-Regeln sowie der Regelung des Qualitätssicherungssystems zu verpflichten; dies ist zu dokumentieren.
Fundstelle(n):
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BAAAE-03735