Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO
§ 54 Anforderungen an die beteiligten Personen
Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass
die Verantwortlichkeit für die Abschlussprüfung festgelegt und dokumentiert wird (§ 38 Absatz 2),
an der Abschlussprüfung beteiligte Personen für ihren Einsatzbereich über angemessene Fachkenntnisse und Erfahrungen, Verständnis der fachlichen Regeln, notwendige Branchenkenntnisse sowie Verständnis für das Qualitätssicherungssystem verfügen (§ 38 Absatz 3),
bei Konsultationen (§ 39 Absatz 3) die konsultierte Person nicht zum Prüfungsteam gehört.
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BAAAE-03735