Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO
§ 52 Regelungen zur Beachtung der Ausschlussgründe
Durch angemessene Regelungen ist zumindest sicherzustellen, dass
bei der Durchführung von Abschlussprüfungen die Ausschlussgründe beachtet werden,
auch nach Auftragsannahme entstehende oder bekannt werdende Gefährdungen der Unbefangenheit Maßnahmen ergriffen werden, die diese beseitigen oder soweit abschwächen, dass aus Sicht eines Dritten die Gefährdung insgesamt als unwesentlich zu beurteilen ist,
ein Auftrag abzulehnen oder zu kündigen ist, wenn Ausschlussgründe bestehen, die auch nicht durch Schutzmaßnahmen beseitigt werden können,
die bei der Prüfung eingesetzten Personen verpflichtet sind, mögliche Unabhängigkeitsgefährdungen dem verantwortlichen Prüfungspartner mitzuteilen,
regelmäßige oder anlassbezogene Befragungen der betroffenen Personen zu finanziellen, persönlichen oder kapitalmäßigen Bindungen vorzusehen sind,
insbesondere bei bewussten Verstößen gegen die Ausschlussgründe und die diesbezüglichen Regelungen des Qualitätssicherungssystems Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verstöße und gegebenenfalls interne Disziplinarmaßnahmen getroffen werden.
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BAAAE-03735