BS WP/vBP § 51

Teil 4: Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB

Abschnitt 2: Berufspflichten zum Schaffen von Regelungen für ein Qualitätssicherungssystem nach § 55b Absatz 2 WPO

§ 51 Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem

(1) Für Abschlussprüfungen umfasst das Qualitätssicherungssystem angemessene Regelungen zumindest

  1. zur Sicherstellung, dass die Berufspflichten, insbesondere die Vorschriften zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sowie der Eigenverantwortlichkeit, eingehalten werden,

  2. zur Auftragsannahme und -fortführung,

  3. zur vorzeitigen Beendigung von Aufträgen,

  4. zur Einstellung von Mitarbeitern (§ 6 Absatz 1) sowie zur Einholung von Erklärungen und deren Dokumentation (§ 6 Absatz 3),

  5. zur Aus- und Fortbildung von fachlichen Mitarbeitern (§ 7 Absatz 1),

  6. zur Beurteilung von fachlichen Mitarbeitern (§ 7 Absatz 3),

  7. zur Gesamtplanung aller Aufträge,

  8. zur Organisation der Fachinformation,

  9. zur Prüfungsplanung,

  10. zur Auftragsabwicklung (einschließlich der Anleitung des Prüfungsteams, der Einholung von fachlichem Rat, der Überwachung der Auftragsabwicklung und der Beurteilung der Arbeitsergebnisse durch den zuständigen WP/vBP sowie der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für auftragsbezogene Datenverarbeitungssysteme) und zur Führung der Prüfungsakte nach § 51b Absatz 5 WPO,

  11. für den Umgang mit Vorfällen, die die ordnungsgemäße Prüfungstätigkeit beeinträchtigen können, einschließlich Beschwerden und Vorwürfen sowie deren Dokumentation,

  12. zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung,

  13. für die Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 WPO,

  14. für den Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten, die gewährleisten, dass die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden, und

  15. zur Überwachung der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55b Absatz 3 WPO durch eine Nachschau.

(2) 1In WP/vBP-Praxen mit geringer Aufgabendelegation und einfachen organisatorischen Strukturen kann die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems auch durch den Nachweis der Einhaltung der Berufspflichten bei der Organisation der WP/vBP-Praxis und im Rahmen der Auftragsabwicklung erfolgen. 2In diesem Fall unterliegt die Dokumentation der tatsächlichen Auftragsabwicklung und der Beachtung der allgemeinen Berufspflichten (Praxisorganisation) erhöhten Anforderungen. 3Erfolgt die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems unter Verwendung eines standardisierten Qualitätssicherungshandbuchs, ist für die Angemessenheit des Qualitätssicherungssystems zu kennzeichnen, welche Regelungen anwendbar sind.

Fundstelle(n):
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BAAAE-03735