BS WP/vBP § 3

Teil 1: Allgemeine Berufspflichten

§ 3 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

(1) 1WP/vBP dürfen nicht tätig werden, wenn sie einen anderen Auftraggeber in derselben Sache im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten bzw. beraten oder vertreten haben. 2Das Verbot nach Satz 1 gilt auch für alle mit dem WP/vBP in derselben Sozietät oder Berufsgesellschaft oder durch ein Netzwerk verbundenen WP/vBP. 3Satz 2 gilt nicht, wenn durch Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind und diese nach Information über die Art des Interessenkonflikts sowie die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen der Beratung oder Vertretung zugestimmt haben. 4Die Auftraggeber sind gesondert zu unterrichten und es ist deren ausdrückliche Zustimmung einzuholen, wenn Art und Bedeutung des Interessenkonflikts dies erfordern.

(2) 1WP/vBP dürfen im Übrigen mehrere Auftraggeber in derselben Sache nur beraten oder vertreten, wenn ihnen ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber einverstanden sind. 2Eine vermittelnde Tätigkeit im Auftrag aller Beteiligten ist zulässig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-03735