Teil 1: Allgemeine Berufspflichten
§ 21 Sozietät
(1) Bei gemeinsamer Berufsausübung in einer Sozietät müssen die Sozietätsmitglieder unter ihren Namen und Berufsbezeichnungen auftreten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf eine firmen- oder namensähnliche Bezeichnung für eine Sozietät verwendet werden; eine Sozietät kann nur unter einer einheitlichen Bezeichnung auftreten.
(3) 1Alle Sozietätsmitglieder sind mit ihren Berufsbezeichnungen und bei überörtlicher Sozietät darüber hinaus mit ihren beruflichen Niederlassungen auf dem Briefbogen gesondert aufzuführen. 2Ist dies technisch unmöglich oder unzumutbar, ist eine Bezeichnung im Sinne des Absatzes 2 unter Aufführung aller in der Sozietät vertretenen Berufsbezeichnungen zulässig. 3In diesem Fall sind die Angaben nach Satz 1 anderweitig zugänglich zu machen.
(4) Für Praxisschilder gilt Absatz 1 und 2, bei Verwendung einer Bezeichnung im Sinne des Absatzes 2 gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-03735