BS WP/vBP § 14

Teil 1: Allgemeine Berufspflichten

§ 14 Berufswürdiges Verhalten [1]

(1) WP/vBP haben sich sachlich zu äußern.

(2) WP/vBP sind verpflichtet, ihre Auftraggeber auf Gesetzesverstöße, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben festgestellt haben, aufmerksam zu machen.

(3) 1WP/vBP dürfen Zuwendungen von einem Auftraggeber oder von für ihn handelnden Dritten nur annehmen, wenn die Zuwendungen offensichtlich unbedeutend sind und aus Sicht eines vernünftigen und über alle relevanten Informationen verfügenden Dritten keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung oder das Ergebnis der Tätigkeit haben. 2Für Zuwendungen des WP/vBP an den Auftraggeber, seine Mitarbeiter oder Dritte im Zusammenhang mit einem Auftrag gilt Satz 1 entsprechend; für Provisionen gilt § 55 Absatz 2 WPO. 3WP/vBP haben sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter diese Grundsätze ebenfalls beachten, und die Einhaltung angemessen zu überwachen.

Fundstelle(n):
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BAAAE-03735

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. v. (BAnz AT B2) mit Wirkung v. .