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Keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Authentifizierung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAE-03582 In der täglichen Arbeit der Steuerberater wird die elektronische Steuererklärung bzw. deren Übermittlung an die Finanzbehörde zunehmend wichtiger. Bislang waren vornehmlich die Voranmeldungen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben elektronisch zu übermitteln. Bereits seit einiger Zeit können aber auch Steuererklärungen der Mandanten elektronisch durch den Steuerberater übermittelt werden. Die Steuererklärungen werden dabei im Regelfall nicht mehr zuvor von den Mandanten auf den Papiererklärungsvordrucken unterschrieben, vielmehr hat sich der Steuerberater im Rahmen der Übermittlung zu authentifizieren. Hieraus ergibt sich die Folgefrage, ob und wenn ja, in welchem Umfang aus der Authentifizierung durch den Steuerberater eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung erwachsen könnte.
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Für elektronische Übermittlung ist grds. eine Signatur erforderlich
[i]Signatur ist erforderlich bei Übermittlung im ungesicherten NetzSieht das Gesetz explizit vor, dass die Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln sind, ist nach § 150 Abs. 7 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 87a Abs. 3 Satz 2 AO, § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz StDÜV der Datensatz mit einer qualifiziert elektronischen Signatur zu versehen, wenn die Daten über ein allgeme...