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OFD Münster 14.02.2012 akt. Kurzinfo ESt 19/2009, NWB 11/2012 S. 874

Einkommensteuer | Heilpädagogische Kindertagespflege

Die OFD Münster hat ihre Kurzinfo ESt Nr. 19/2009 am um den Punkt Einnahmen aus heilpädagogischer Kindertagespflege ergänzt. Die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der heilpädagogischen Tagespflege setzt grds. eine sozialpädagogische berufliche Qualifikation voraus. Es ist daher davon auszugehen, dass die heilpädagogische Tagespflege im Regelfall zur Einkunftserzielung ausgeübt wird. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind somit steuerpflichtige Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Geldleistungen sind nur dann steuerfrei, wenn eine ausdrückliche Einordnung der Tätigkeit zu § 32 Satz 2 SGB VIII als besondere Form der Familienpflege durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt ist. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen [i]Gragert, NWB 25/2011 S. 2120Einkünfte ist ein Abzug der Betriebsausgabenpauschale na...BStBl 2008 I S. 17