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OLG Stuttgart 14.12.2011 9 U 11/11, NWB 11/2012 S. 881

Kapitalanlagerecht | Weitreichende Aufklärungspflichten bei Zinswährungsswap-Geschäften

Bei zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Zinswährungsswap-Geschäften muss der Anleger sowohl über das Chancen-Risiko-Profil des Vertrags als auch über den Vermögenswert der ausgetauschten Leistungsverpflichtungen aufgeklärt werden, wenn er deren Wert nicht selbst ermitteln kann. Die Bank muss auch über das Erfordernis eines effektiven Risikomanagements durch Überwachung des Marktwerts aufklären. Vor der Empfehlung eines spekulativen Swap-Geschäfts muss [i]Zum Schadensersatz bei Fondsanlagen s. Sietzy, NWB 45/2011 S. 3775der Berater die Risikobereitschaft des Anlegers sorgfältig ermitteln. Er darf grds. nicht davon ausgehen, dass dieser bereit ist, das theoretische Maximalrisiko zu tragen. Im Streitfall wurde die Hausbank daher zum Schadensersatz für Verluste aus diesen Devisenwetten verurteilt.