BFH Beschluss v. - VI B 80/11

Kein Abzug von Aufwendungen für Pferdehaltung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 1, FGO § 118 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2 1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28).

4 Die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

5 a) Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Urteil vom VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585). Dies setzt voraus, dass ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (z.B. , BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407). Vor Ausübung einer Berufstätigkeit angefallene Aufwendungen können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten Einnahmen stehen (, BFHE 202, 561, BStBl II 2004, 888). Geht es um Aufwendungen für Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) genutzt werden können, so ist der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend. Ob die angefallenen Aufwendungen Werbungskosten sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen. Dies gilt auch für die Nutzung von Tieren (, BFHE 230, 348, BStBl II 2011, 45).

6 b) Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Entscheidung von den genannten Grundsätzen ausgegangen und nach ihrer aus den Gesamtumständen des Streitfalls gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, die Aufwendungen des Klägers für Pferdehaltung seien überwiegend privat veranlasst gewesen. Da Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Der Notwendigkeit einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall würde es insbesondere widersprechen, wenn der BFH —wie in der Beschwerdeschrift vorgeschlagen— ein „Prüfungsschema” vorgäbe, dem die Vorinstanz zu folgen hätte.

7 2. Die Revision war auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

8 a) Insbesondere liegt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) nicht vor. Zwar hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und so vollständig wie möglich aufzuklären. Das Gericht muss jedoch nur dann von sich aus weitere Maßnahmen ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (, BFH/NV 2009, 1631). Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen muss sich dem Gericht aufdrängen (, BFH/NV 2011, 640).

9 b) Wie sich aus den durch die Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt (Ausführungen zum Berufsbild des Reitlehrers, Unterlagen über Bewerbungen und Tätigkeiten), oblag es den Klägern, den Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Pferdehaltung und einer Berufstätigkeit darzulegen und ggf. nachzuweisen. Weitere Ermittlungen, aus denen sich nach Auffassung der Kläger die berufliche Veranlassung hätte ergeben können, drängten sich dem Finanzgericht (FG) aus den ihm vorliegenden Unterlagen oder sonstigen Umständen nicht auf.

10 Mit ihrem Vortrag in der Beschwerdeschrift machen die Kläger im Grunde geltend, das FG habe den Streitfall unrichtig entschieden. Das Vorbringen der unrichtigen Rechtsanwendung durch das FG im Einzelfall kann jedoch nur dann zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen und greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung gerügt wird, der geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (, BFH/NV 2005, 2025). Diese Voraussetzungen haben die Kläger in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 782 Nr. 5
PAAAE-03551