Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Dortmund, 1 O 69/07 vom OLG Hamm, 27 U 59/08 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Ob das Berufungsgericht zu Recht die objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Streitfall verneint hat, weil die Beklagte in Höhe der ihr vom Schuldner abgetretenen Ansprüche ohnehin gleichwertige, unanfechtbare Absonderungsrechte inne hielt, kann dahinstehen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat durch sein späteres Verhalten als Insolvenzverwalter bei der Abwicklung der Ansprüche zwischen dem Schuldner und der Beklagen, insbesondere der Aufgabe der Sicherheiten durch die Beklagte, einen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher die Anfechtung der Sicherungsabtretungen des Schuldners und der hierauf beruhenden Zahlungen an die Beklagte ausschließt (vgl. , BGHZ 161, 315, 320 ff; vom - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286 f).
2. Eine zulassungsrelevante Gehörsverletzung ist nicht gegeben, selbst wenn angenommen wird, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast bei der Frage verkannt, auf welchen der beiden Eröffnungsanträge im Streitfall nach § 139 Abs. 2 InsO abzustellen ist. Nach den Gründen des Berufungsurteils kam es hierauf nicht an, so dass die angegriffene Entscheidung nicht auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen kann (vgl. , NJW 2003, 3205; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 37).
3. Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts lassen keine Willkür erkennen, weil die Rechtsanwendung weder unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unverständlich ist, noch sich der Schluss auf sachfremden Erwägungen aufdrängt (vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Ebenso wenig liegt ein schlechthin unhaltbarer Rechtsanwendungsfehler vor (vgl. BVerfGE 58, 163, 167 f), der unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, WM 2003, 2370, 2372).
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAE-03527