Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Duisburg, 62 IN 145/09 vom LG Duisburg, 7 T 105/10 vom
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Zulassungsentscheidung des Landgerichts ändert hieran nichts, weil die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO allein dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt (, WM 2004, 1688).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzgericht weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89). Entsprechend ist das Beschwerdegericht verfahren.
Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die vor dem beantragt worden sind, gibt die an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Auffassung. Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die ab dem beantragt werden, gilt § 26a InsO in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom (BGBl. I S. 2582). Eine Rückwirkung für nicht abgeschlossene Altfälle sieht diese gesetzliche Neuregelung nicht vor (vgl. Art. 103g EGInsO in der Fassung des Art. 3 dieses Gesetzes).
Die Verweisung des Gläubigers eines zivilrechtlichen Anspruchs auf den streitigen Zivilrechtsweg verletzt den Gläubiger nicht in seinen Grundrechten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 4 InsO abgesehen.
Fundstelle(n):
SAAAE-03524