Ob Ausgaben, die der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2008 geleistet hat, gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V.
mit § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes vom als Werbungskosten
abgezogen werden können, beurteilt sich danach, wann die mit den Ausgaben zusammenhängenden Kapitalerträge zufließen sollen.
Soll der Zufluss erst nach dem erfolgen, ist der Werbungskostenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn der
Steuerpflichtige für die Vorableistung beachtliche nichtsteuerliche Gründe geltend machen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 45 DStRE 2013 S. 17 Nr. 1 EFG 2012 S. 1146 Nr. 12 JAAAE-03498
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