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Keine Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Bereicherung der GbR
Erbringt der Schuldner versehentlich eine weitere Zahlung auf seine gegenüber einer GbR begründete Schuld, obwohl er diese bereits durch eine frühere Zahlung getilgt hat, haftet ein Gesellschafter, der nach dem Abschluss des die Zahlungspflicht begründenden Vertrags, aber vor der versehentlichen Doppelzahlung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht für die Bereicherungsschuld der Gesellschaft, wenn die Doppelzahlung in dem ursprünglichen Vertrag nicht angelegt war. Zwar haftet der Gesellschafter nach § 128 HGB grds. auch nach seinem Ausscheiden aus der GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während seiner Mitgliedschaft begründet wurden (Altverbindlichkeiten). Für zweigliedrige Gesellschaften, in denen der Betrieb vom letzten verbliebenen Gesellschafter nach dem A...