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Die umsegelte Drohverlustrückstellung
I. Der bilanzrechtliche Systembruch
Die Drohverlustrückstellung war vor 15 Jahren in aller fachlicher Munde und Federn, als das Ansatzverbot durch § 5 Abs. 4a EStG unter Abkehr von den GoB in die steuerlichen Bilanzierungsregeln eingefügt worden ist. Es wurde fachlich herbeigeschrieben durch Hinweise auf die Besonderheiten der steuerlichen Bilanzierung sowie die Gewährleistung der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und fand dann bei den Fiskalinstanzen der Steuergesetzgebung willfährige Aufnahme im Interesse der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. Die Begründung lautete etwa wie folgt: Wenn am Bilanzstichtag noch Zahlungsmittel zur Entrichtung von Steuerschulden vorhanden sind, dann kann dafür kein Rückstellungsansatz erfolgen. Der sich dahinter verbergende Modellsachverhalt liegt im Mietvertrag einer nicht mehr genutzten Immobilie, für die der Mieter in den nächsten fünf oder zehn Jahren die Miete entrichten muss, ohne dafür eine Gegenleistung in Form der effektiven Nutzbarkeit zu haben. Per Tendenz wird dadurch das Leistungsfähigkeitskriterium durch „Umwandlung” des Vermögensvergleichs in eine Zahlungsüberschussrechnung herangezogen. Dieser Gedanke hat dan...