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Einkommensteuer | Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule gezahlten Kolleggelds
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Schulgeldzahlungen an eine EU-/EWR-Schule sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 abziehbar, wenn die Schule den Status einer genehmigten Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule bei Belegenheit im Inland hätte erhalten können. (2) Schulgeldzahlungen an ausländische Hochschulen, Fachhochschulen oder staatliche Schulen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 24b EStG i. d. F. des JStG 2009. (3) § 10 [i]Weber-Grellet, NWB 48/2008 S. 4469Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt nicht voraus, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrags sind.