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Vorsteuerberichtigung
Nachträgliche Berufung auf Steuerfreiheit nach Unionsrecht
Die Vorsteuer ist nach § 15a UStG zu berichtigen, wenn sich der Unternehmer später auf eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht beruft. Eine Änderung der Verhältnisse liegt darin, dass der Unternehmer ursprünglich das Erbringen steuerpflichtiger Ausgangsumsätze beabsichtigt hat und diese Umsätze später durch die Berufung auf das Unionsrecht steuerfrei werden. Erst diese Berufung ermächtigt und verpflichtet das Finanzamt, die unionsrechtliche Steuerbefreiung abweichend vom nationalen Recht anzuwenden. Auf die Vorhersehbarkeit der erst später erkannten Steuerbefreiung kommt es nicht an.
Ausgangsfall
Die Klägerin führte 1994 bis 1998 Umsätze aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten aus. Sie behandelte diese Umsätze als steuerpflichtig und machte hiermit zusammenhängende Vorsteuerbeträge, u. a. aus dem Erwerb von Geldspielgeräten, geltend. Die Umsatzsteuerfestsetzungen wurden bestandskräftig und Ende 2004 trat Festsetzungsverjährung ein. Auch für die Jahre 1999 bis 2003 ergingen entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen.
Mit Urteil vom - Rs. C 453/02 und Rs. C 462/02, Linneweber und Akritidis, entschied der EuGH, dass sich die Betreiber von Glücksspielgeräten vor den...