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KSR Nr. 3 vom Seite 3

Zufluss von Zinsen auf einem Sperrkonto

Zurechnung von Einkünften

Joachim Moritz

Betreibt ein Steuerpflichtiger aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen Erbringung einer Bankbürgschaft und vereinbart er mit der Bank als Sicherheit für die Bürgschaft die Hinterlegung des Geldbetrags auf einem verzinslichen Sperrkonto, fließen ihm nach Auffassung des VIII. BFH-Senats die Zinsen im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu.

Problemstellung

Bei verzinslichen Kapitalforderungen erfolgt die Zurechnung der Einkünfte für den Gläubiger, der dem Schuldner die Nutzung des Kapitalbetrags gegen Entgelt überlässt (vgl. , BStBl 1986 II S. 404), d. h. für denjenigen, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge Gläubiger der Forderung auf Kapitalrückzahlung ist. Dabei ist der zivilrechtliche Rechtsinhaber auch steuerrechtlich als Inhaber des Kapitalvermögens anzusehen; eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der fraglichen Darlehensforderung ist (, nv). Erfolgt eine Gutschrift auf einem Konto des Steuerpflichtigen, hat das in der Regel zur Folge, dass Ka...