Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die der Verurteilung vom zugrunde liegende Tat am und die der Verurteilung vom zugrunde liegenden Taten zwischen dem 26. Mai und dem begangen wurden, so dass der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom entgegenstand (, BGHSt 32, 190, 193 f.; Senatsbeschlüsse vom - 4 StR 6/11 und 4 StR 636/10). Der Angeklagte ist durch die Gesamtstrafenbildung jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.
Fundstelle(n):
EAAAE-03144