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Steuerrecht | Kein häusliches Arbeitszimmer bei Richtern und Hochschullehrern
In zwei Urteilen hat der BFH häusliche Arbeitszimmer bei Richtern und bei Hochschullehrern nicht anerkannt. Beide Berufsgruppen können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend machen, wenn
ihnen ein Dienstzimmer im Gericht bzw. in der Hochschule zur Verfügung gestellt worden ist und
sie keine weitere Tätigkeit außer ihrer Tätigkeit als Richter bzw. als Hochschullehrer ausüben.
[i]Mittelpunkt der Tätigkeit ist das Gericht bzw. die HochschuleNach dem BFH scheidet ein beschränkter Abzug bis zu 1.250 € aus, weil dem Richter oder Hochschullehrer mit dem Dienstzimmer im Gericht bzw. an der Uni ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht .
Ein unbeschränkter Abzug der Kosten ist ebenfalls nicht möglich, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Mittelpunkt...