Zu den nachträglichen AK einer Beteiligung zählen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder WK bei den Einkünften aus KapV noch Veräußerungskosten sind. Dazu rechnen
auch Finanzierungshilfen, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben.
Gesellschafter einer GmbH, die keine Geschäftsführer sind und nur mit 10 v. H. oder weniger am Kapital der Gesellschaft beteiligt
sind, unterlagen mit ihren Finanzierungsmaßnahmen gemäß § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. nicht dem Eigenkapitalersatzrecht,
soweit sie nicht als Geschäftsführer tätig waren.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens zu nachträglichen AK auf die Beteiligung nach
sog. „altem Recht” führt, muss auf die Beteiligungsgrenzen des § 32a Abs. 3 GmbHG a.F. abgestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 304 Nr. 9 EFG 2012 S. 1139 Nr. 12 ZAAAE-03056
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