1) Das Abzugsverbot gemäß
§ 3c Abs. 2 Satz 1
EStG setzt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen voraus. Es genügt jede objektiv
kausale oder finale Verknüpfung. Nicht ausreichend ist eine rein lose
Verknüpfung.
2) Verzichtet eine Gesellschafter im
Rahmen einer Betriebsverpachtung zur Vermeidung der Insolvenz der
Betriebsgesellschaft auf die Pachteinnahmen, ist der Verzicht
gesellschaftsrechtlich veranlasst, mit der Folge einer besseren finanziellen
Ausstattung der Gesellschaft für eine Gewinnausschüttung und der Anwendung von
§ 3c Abs. 2 Satz 1
EStG.
3) Ein mittelbarer Zusammenhang
zwischen den Betriebsausgaben und der Gewinnausschüttung bzw. dem
Gesellschaftsverhältnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Vereinbarung über
den Pachtverzicht dem Fremdvergleich standhält, mithin ein fremder Dritter bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebenfalls auf die Forderung
verzichtet hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 542 Nr. 9 BBK-KN Nr. 1/2012 (Teilabzugsverbot bei fehlender Pacht ) DStR 2013 S. 6 Nr. 27 DStRE 2013 S. 898 Nr. 15 EFG 2012 S. 676 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17922 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2012 S. 874 StBW 2012 S. 196 Nr. 5 Ubg 2013 S. 530 Nr. 8 IAAAE-03040
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