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Einbringungen i. S. der §§ 20, 21 UmwStG
Durch [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 731das sog. SEStEG sind die Regeln des Umwandlungssteuergesetzes zu Einbringungen grundlegend neu geregelt worden. Bei der Übertragung stiller Reserven im Rahmen von Einbringungen tritt ein System der Sperrfristverhaftung von Anteilen an die Stelle der Entstehung einbringungsgeborener Anteile. Am 11. 11. 2011, knapp fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Umwandlungssteuerrechts, ist nun endlich der neue Umwandlungssteuererlass der deutschen Finanzverwaltung (UmwStE 2011) beschlossen worden. Eine Vielzahl von Anwendungsfragen ist auch im Bereich der Einbringungen nach §§ 20, 21 UmwStG geklärt worden; die Detailtiefe ist zu begrüßen. Indes hat der Erlassgeber in einigen Bereichen „profiskalisches Neuland” betreten und virulente Auffassungen vertreten, wie die folgenden fünf Beispiele verdeutlichen.
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[i]TeilbetriebsbegriffBei Einbringungen von Teilbetrieben nach § 20 Abs. 1 UmwStG soll nach dem UmwStE 2011 – auch bei reinen Inlandsumwandlungen – der aus der Fusionsrichtlinie stammende europäische Teilbetriebsbegriff gelten. Dies dürfte zu neuer Unsicherheit führen. Nicht nur bei fehlender Übertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern auch bei f...