§ 82 Abs. 2 BVG schützt nur die Soldaten, die der gesetzlich normierten Wehrpflicht nachgekommen sind, weil sie sich dieser Pflicht nicht entziehen konnten.
Das FRG stellt nach seiner Grundkonzeption umfassenden Versicherungsschutz auch für die Unfälle sicher, die außerhalb des Bundesgebiets eingetreten sind.
Ein am laufendes Anerkennungsverfahren, auf das Fremdrentenrecht anzuwenden ist, wird angenommen, wenn spätestens zu diesem Tag ein Antrag auf Leistungen nach dem FRG gestellt oder das Verfahren auf anderem Wege aufgenommen worden ist; dem ist ein an unzuständiger Stelle, aber fristgerecht geltend gemachtes Eingliederungsbegehren gleichzustellen.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAE-02904
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