BSG Urteil v. - B 2 U 10/11 R

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Einwirkung auf den Körper von außen - alltägliches Geschehen - Zugführer - Abbremsen eines Zugs - Trägheitskräfte - selbstgesteuerte Eigenbewegung

Leitsatz

Eine nicht durch äußere Umstände veranlasste vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung - hier: Zugbremsung - ist kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis.

Gesetze: § 8 Abs 1 S 2 SGB 7

Instanzenzug: Az: S 25 U 219/08 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 2 U 175/10 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2Der 1955 geborene Kläger ist seit Oktober 1974 bei der S-Bahn B. als Führer von Schienenfahrzeugen beschäftigt. Er löste am vor der Einfahrt in den S-Bahnhof B. eine Notbremsung aus. Insoweit ist im Durchgangsarztbericht des Dr. M. vom vermerkt, dass der Kläger einen den Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquerenden Fußgänger gesehen hätte und nach einer Vollbremsung ca 2 Meter vor dem Fußgänger zum Stehen gekommen sei. Als Diagnose ist eine "posttraumatische Belastungsreaktion" angegeben.

3Die Beklagte lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es an einem Unfallereignis iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII fehle (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Als Unfallereignis lasse sich allein die Zugbremsung feststellen, die aufgrund der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes vom lediglich 1,33 oder 2,8 Sekunden früher als notwendig ausgelöst worden sei. Dass sich eine Person auf den Gleisen befunden hätte, sei nicht nachgewiesen. Eine unwesentlich frühere Zugbremsung stelle kein außergewöhnliches Ereignis dar. Die gesetzliche Unfallversicherung schütze nicht alltägliche Geschehensabläufe, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit üblich und selbstverständlich seien, sondern nur die sich davon abhebenden Ereignisse. Allein die Vorstellung, es hätte zu einem Personenschaden kommen können oder ein solcher sei eingetreten, genüge nicht. Die Wahrnehmung sozialadäquater Geschehensabläufe sei ein Risiko, das seine Ursache nicht in der versicherten Tätigkeit habe.

4Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 1 SGB VII sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung. Zur Begründung trägt er vor, der Unfallbegriff sei allgemein und nicht berufsbezogen definiert. Er beschränke sich nicht auf Ereignisse, die über die alltäglichen beruflichen Anforderungen hinausgingen. Abgesehen davon handele es sich bei der Gefahrenbremsung zur Vermeidung einer Kollision mit einem Menschen nicht um einen alltäglichen Vorgang, sondern um einen besonderen Betriebsvorfall. Im Übrigen sei das LSG aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Bei der Notbremsung sei eine sich am Bahnübergang aufhaltende Person klar zu erkennen gewesen. Schließlich habe es das LSG unterlassen, Feststellungen zu den Unfallfolgen zu treffen.

5Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom , den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom ein Arbeitsunfall ist.

6Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

7Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein Unfallereignis sei als selbstständiges Geschehen von der bloßen Ausübung der versicherten Tätigkeit abzugrenzen. Die Zugbremsung sei hingegen schlichte Ausübung der versicherten Tätigkeit. Auch sei die Unfreiwilligkeit der Einwirkung dem Unfallbegriff immanent.

Gründe

8Die zulässige Revision ist nicht begründet.

9Die mit der Revision verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und § 55 Abs 1 Nr 1 SGG) ist zulässig. Der Kläger begehrt nunmehr, die Ablehnungsentscheidung der Beklagten aufzuheben und festzustellen, dass er am einen Arbeitsunfall erlitten hat. Zwar hat er vor dem LSG die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom als Arbeitsunfall beantragt. Der Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage ist aber eine jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 99 Abs 3 SGG zulässige Antragsänderung. Wegen des Interesses des Klägers an einer baldigen gerichtlichen Feststellung besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Rechtsschutzformen ( - Juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

10Anfechtungs- und Feststellungsklage sind nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls. Durch das Abbremsen der S-Bahn hat er keinen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII erlitten.

11Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall eines Versicherten setzt danach voraus, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls einen gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden unmittelbaren oder mittelbaren Unfallfolgen (vgl hierzu aaO) aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (vgl - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN).

12Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger verrichtete zwar mit dem Fahren der S-Bahn eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter. Während dieser Verrichtung hat sich aber kein Unfall ereignet.

13Nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Zu unterscheiden ist damit zwischen dem äußeren Ereignis als Ursache (Unfallereignis) und der Körperschädigung oder dem Tod als Wirkung, die erst den Unfall im Sinne der genannten Vorschrift eintreten lässt. Ob und - wenn ja - wann der Kläger einen Gesundheitsschaden davongetragen hat, ist vom LSG nicht festgestellt worden und bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es an einer äußeren Einwirkung auf den Körper des Klägers.

14Allerdings erstreckt sich das Unfallereignis entgegen der Auffassung des LSG auch auf Geschehnisse, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit "üblich" sind. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt gerade, aber auch nur diejenigen Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Der Begriff des Unfallereignisses setzt auch nicht ein außergewöhnliches Geschehen voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt vielmehr ein alltäglicher Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden, weil auch hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (zuletzt - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 10). Auch durch die versicherte Tätigkeit bedingte Unfälle des täglichen Lebens sind versichert (so schon - BSGE 9, 222, 224).

15Einen Unfall hat der Kläger aber deshalb nicht erlitten, weil sich nach den Feststellungen des LSG während der Fahrt mit der S-Bahn kein Vorgang ereignet hat, durch dessen Ablauf zeitlich begrenzt von außen auf seinen Körper eingewirkt worden wäre. Als einziger Geschehensablauf während der Bahnfahrt ist vom Berufungsgericht das Abbremsen des Zuges festgestellt worden. In diesem Bremsvorgang ist ein von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis nicht zu erblicken. Insofern unterscheidet sich der Rechtsstreit von dem ebenfalls am entschiedenen weiteren Rechtsstreit des Klägers (B 2 U 23/10 R), wo es an entsprechenden Feststellungen durch das LSG fehlte.

16Das Erfordernis der Einwirkung von außen dient der Abgrenzung von unfallbedingten Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aus inneren Ursachen sowie zu Selbstschädigungen (vgl - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 7). Nicht geschützt sollen Unfälle sein, die auf aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen beruhen (vgl - Juris RdNr 15; - Juris RdNr 22, jeweils mwN). Das ist hier der Fall. Denn das Abbremsen des Zuges war eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung. Ein Unfall ist typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen wird. Durch die Zugbremsung wirken zwar physikalisch betrachtet Trägheits- oder Scheinkräfte auf einen Körper ein. Unabhängig davon, ob diese unsichtbare physikalische Kraftentfaltung ein Ereignis iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII darstellt, ist dadurch aber nicht von außen auf den Kläger eingewirkt worden. Der den Trägheitskräften vorausgegangene Bremsvorgang war nicht durch eine Gefahrensituation veranlasst. Dass sich eine Person auf den Gleisen befunden hätte, war für das LSG gerade nicht feststellbar. Mit dem Abbremsen ist daher nicht von einem Teil der Außenwelt auf den Körper des Klägers, sondern von diesem ist seinerseits auf die S-Bahn eingewirkt worden. Solange der Versicherte - wie hier - in seiner von ihm gewollt herbeigeführten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt ist, wirkt kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein (vgl IVa ZR 38/88 - NJW-RR 1989 S 217).

17Das hier gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom (B 2 U 25/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15). In dem bezeichneten Verfahren hat der Senat die äußere Einwirkung der von dem schweren und festgefrorenen Stein ausgehenden unsichtbaren Kraft sowie der mit dem beabsichtigten Anheben des Steines einhergehenden Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte erblickt. Eine entsprechende Kraftentfaltung ist weder festgestellt worden noch ersichtlich.

18An die Feststellungen des LSG, dass sich während der Bahnfahrt nur das Abbremsen des Zuges ereignete, ohne dass sich eine Person auf den Gleisen befunden hätte, ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil sie nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden sind.

19Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachte Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann ( - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 31). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

20Die Rüge des Klägers, das LSG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Er hätte insoweit aufzeigen müssen, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Außerdem ist anzugeben, wann und in welcher Form die zu ermittelnden Tatsachen in der Berufungsinstanz vorgebracht wurden ( - Juris RdNr 69 f). Weshalb das LSG Feststellungen zu den Unfallfolgen hätte treffen müssen, obwohl das Berufungsgericht bereits einen Unfall verneint hat, macht die Revision indes nicht deutlich.

21Auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, ist unzulässig. Die Beweiswürdigung des LSG ist nur eingeschränkt überprüfbar. Da das Tatsachengericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist diese Vorschrift nur dann verletzt, wenn das Gericht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend und umfassend berücksichtigt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Einzelnen dargelegt werden ( - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9). Daran fehlt es hier.

22Der Kläger hat weder ein Denkgesetz benannt, gegen das das LSG verstoßen haben soll, noch einen vom Berufungsgericht fehlerhaft angewendeten Erfahrungssatz aufgezeigt. Aus seinem Vortrag geht auch nicht hervor, dass das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Der Hinweis darauf, dass sich das LSG "umfangreich" mit den Sachverhaltsdarstellungen in den einzelnen Verfahrensstadien und der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes auseinandergesetzt habe, macht vielmehr gerade die durchgeführte Gesamtwürdigung deutlich. Im Kern setzt der Kläger seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG. Allein damit ist aber eine Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht formgerecht gerügt ( - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 33).

23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:291111UB2U1011R0

Fundstelle(n):
CAAAE-02793