Umsatzsteuer; Nachträglicher Wechsel des Betreibers einer Photovoltaikanlage
Es sind Fälle aufgetreten, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage beziehen. Diese beantragen nun, die Unternehmereigenschaft rückwirkend auf den Ehepartner oder andere Familienangehörige zu übertragen.
Wem eine Leistung als Unternehmer zuzurechnen ist, richtet sich danach, wer dem Leistungsempfänger gegenüber als Schuldner der Leistung auftritt. Dies ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (Abschn. 2.1 Abs. 3 UStAE). Maßgeblich für die Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit ist grundsätzlich das Auftreten nach Außen, das anhand der gesamten Umstände zu beurteilen ist.
Ist bisher ein Ehepartner gegenüber dem Netzbetreiber nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen als Lieferant des Stroms aufgetreten, ist ihm diese unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen. Eine rückwirkende Übertragung der Unternehmereigenschaft auf eine andere Person scheidet aus, weil dies den tatsächlich abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen widerspräche.
Tritt für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner auf und wird diese aus dem zivilrechtlich vereinbarten Stromliefervertrag berechtigt und verpflichtet, ist ab dem Zeitpunkt der wirksamen Änderung des zivilrechtlichen Vertrags die unternehmerische Tätigkeit „Betrieb der PV-Anlage” dieser Person zuzurechnen. Maßgeblich für die geänderte Zurechnung der unternehmerischen Tätigkeit sind die Mitteilung des Namens des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie die Abrechnungen des Netzbetreibers gegenüber dem neuen Unternehmer. Unerheblich ist hierbei, ob das Eigentum an der PV-Anlage auf den neuen Unternehmer übergegangen ist.
Die steuerlichen Folgen beim bisherigen Unternehmer sind davon abhängig, in welcher Form der bisherige Unternehmer die PV-Anlage dem Übernehmer zur Verfügung stellt:
Sofern der bisherige Unternehmer das Eigentum an der PV-Anlage (entgeltlich oder unentgeltlich) auf den neuen Unternehmer überträgt, liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vor.
Verpachtet er die PV-Anlage an den neuen Betreiber, führt er eine steuerpflichtige Vermietung einer Betriebsvorrichtung nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG aus. § 10 Abs. 5 UStG ist insoweit zu beachten.
Überlässt der bisherige Unternehmer die PV-Anlage dem neuen Unternehmer bewusst und auf Dauer unentgeltlich zur Nutzung, stellt er insoweit seine unternehmerische Tätigkeit ein und überführt die PV-Anlage in seinen Privatbereich. Die Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich ist als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG) zu erfassen.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
7104.1.1-9/2
St33
Fundstelle(n):
DB 2012 S. 12 Nr. 22
DB 2012 S. 487 Nr. 9
DStR 2012 S. 523 Nr. 10
Ubg 2012 S. 272 Nr. 4
KAAAE-02679