Abschnitt 2: Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger
Unterabschnitt 1: Pflichten des Anbieters
§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung [1]
(1) 1Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach Beendigung des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. 2Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere
die drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten,
ein Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber Anlegern von Vermögensanlagen,
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten, sofern dies zu einem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern oder einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,
der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten.
3Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt mit der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.
(2) 1Der Emittent hat die Tatsache vor der Zuleitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt macht die Tatsache spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang auf ihrer Internetseite bekannt.
(3) 1Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information im Inland verbreiten und jederzeit zugänglich sind. 2Der Bundesanstalt ist die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitzuteilen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form
der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und
der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Fundstelle(n):
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TAAAE-02663
1Anm. d. Red.: § 11a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2570) mit Wirkung v. .