Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung; | keine Anwendung des § 160 AO auf die von einem Vermittler auftragsgemäß weitergeleiteten Schmiergelder
Werden an einen Vermittler Schmiergelder gezahlt mit der Auflage, diese an Dritte weiterzuleiten, so kommt bei Nichtbenennung dieser Dritten eine Anwendung des § 160 AO nur bei den Auftraggebern, nicht aber beim Vermittler in Betracht (, rkr., EFG 2001, 189). •Hinweis: Im Wirtschaftsleben werden Schmiergeldzahlungen allgemein als ”nützliche Aufwendungen” bezeichnet. Macht der Stpfl. solche Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend, so wird das FA den Abzug nach § 160 AO versagen, sofern der Stpfl. es ablehnt, den oder die Empfänger zu benennen. In dem AdV-Verfahren ging es um die Frage, ob das FA berechtigt war, Beträge, die der Stpfl. von Unternehmen erhalten hatte, um sie an Dritte weiterzuleiten, als gewerbliche Einkünfte des Stpfl. zu behandeln, weil er sich geweiger...