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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 249/11

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 1TabStG § 4 Nr. 2TabStG § 10 Abs. 1TabStG § 15 Abs. 1TabStG § 15 Abs. 2 Nr. 1BierStG § 1 Abs. 1BierStG § 3 Nr. 2BierStG § 9 Abs. 1BierStG § 14 Abs. 1BierStG § 14 Abs. 2 Nr. 1BranntwMonG § 130 Abs. 1BranntwMonG § 132 Nr. 2BranntwMonG § 138 Abs. 1BranntwMonG § 143 Abs. 1BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1UStG § 1 Abs. 2 ZK Art. 167 ZK Art. 3 ZollV § 27 RL 2008/118/EG Art. 21

Verbrauchsteuerentstehung im Freihafen

Leitsatz

1. Der Freihafen Hamburg gehört zum Verbrauchsteuergebiet. Zollrechtlich handelt es sich um eine Freizone nach Art. 167 Zollkodex. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich gem. § 1 Abs. 2 UStG um Drittland.

2. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Steuerlager im Freihafen befinden, entsteht die Verbrauchsteuer mit der Entnahme aus dem Steuerlager, sofern sich keine Steuerbefreiung oder Steueraussetzung anschließt. Dies gilt auch, wenn die Waren nur innerhalb des Freihafens befördert werden.

3. Eine der Entnahme aus dem Steuerlager nachfolgende Beförderung erfolgt nur dann unter Steueraussetzung, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 RL 2008/118/EG erfolgt. Die Verwendung eines Lieferzettels nach § 27 ZollV führt nicht dazu, dass die Beförderung als unter Steueraussetzung erfolgt gilt.

Fundstelle(n):
FAAAE-02646

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