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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 319/05

Gesetze: ZK Art. 202 Abs. 3 ZK Art. 4 Nr. 8 ZK Art. 4 Nr. 15 ZK Art. 4 Nr. 16a ZK Art. 48 ZK Art. 59 Abs. 1 ZK Art. 61 ZK Art. 145 Abs. 3 ZK Art. 153 ZK Art. 185 Abs. 1 ZK Art. 186 ZK Art. 212a ZK Art. 213 ZK Art. 217 Abs. 1 ZK Art. 220 ZK Art. 221 ZKDV Art. 230 ZKDV Art. 232 ZKDV Art. 233 ZKDV Art. 234 ZKDV Art. 846 UStG§ 21 Abs. 2 UStG§ 11 Abs. 2 S. 1 FGO§ 102 AO§ 44 AO§ 5 BGB § 421

Erhebung von Zoll für einen nach einer Reparatur und Inspektion aus dem Drittland wiedereingeführten Ferrari

Zollschuldner bei vorschriftswidriger Einführung des Ferrari in das Gemeinschaftsgebiet

Verjährung der Zollschuld

Leitsatz

1. Durch die Ausfuhr in die Schweiz verliert ein Fahrzeug seinen zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware.

2. Bei der Wiedereinfuhr in das Inland ist der Wert des Fahrzeugs insgesamt zu verzollen, wenn die passive Veredelung nicht vor der Ausfuhr der Ware bewilligt worden ist.

3. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug sich bei der Wiedereinfuhr im gleichem Zustand wie bei der Ausfuhr befindet. Dies ist nicht der Fall, wenn das Fahrzeug vor der Wiedereinfuhr repariert wurde.

4. Bei Veredelungsmaßnahmen, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft an Waren aus der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden, ist grundsätzlich von einer Abgabenentstehung auszugehen und zwar entweder durch die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr nach Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung oder durch vorschriftswidriges Verbringen.

5. Zollschuldner ist derjenige, der das Fahrzeug persönlich vorschriftswidrig in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verbringt und dessen Auftraggeber. Subjektiv setzt die Annahme einer Zollschuldnerschaft voraus, dass die Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde.

6. Der Zollschuldner trägt das Risiko, dass die Zollschuld bei dem Mitschuldner aufgrund Verjährung nicht mehr beigetrieben werden kann.

7. Treu und Glaube steht einer Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners bei Verjährung der Zollschuld gegen den Mitschuldner nur dann entgegen, wenn jede andere Entscheidung als die Inanspruchnahme des Mitschuldners rechtsfehlerhaft gewesen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAE-02639

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