Ist Art. 203 in Verbindung mit Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens und unter Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und des berechtigten Vertrauens dahin auszulegen, dass ein Vorsteuerabzug trotz Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens versagt werden kann, wenn diese Gefährdung nur im Hinblick auf die Abrechnung der in der Rechnung eines Lieferers ausgewiesenen Mehrwertsteuer mit der Staatskasse beseitigt wurde, ohne dass die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens die Handlungen oder die Absichten des Lieferers beeinflusst, die zum betrügerischen Inhalt einer Rechnung geführt haben, in der die Mehrwertsteuer als von diesem Lieferer geschuldet ausgewiesen wurde?
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